Sa. Dez 9th, 2023

Satzung

S a t z u n g

des Altländer Sportclub Cranz Estebrügge e.V. von 1927
in der Fassung vom 11. Februar 2022
§1. Name und Sitz
1.1. Name des Vereins: Altländer Sportclub Cranz Estebrügge e.V. von 1927
Kurzbezeichnung: A S C
1.2. Gründung des Vereins: 21. Juli 1949 (Neugründung durch Namensänderung des
früheren Vereins E S V)
1.3. Sitz des Vereins: Jork-Estebrügge
Die Geschäftsstelle ist jedoch nicht an diesen Ort gebunden.
1.4. Der A S C ist ordentliches Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e.V. und in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§2. Zweck
2.1. Der Zweck der Körperschaft ist der Förderung des Sports
2.2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen
2.3. Der A S C vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in der
Öffentlichkeit, auf Vereinsebene, im LandesSportBund und in den Fachverbänden
sowie regelt die damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder.

§3. Grundsätze für die Tätigkeit des ASC

3.1. Der ASC betreibt ausschließlich Amateursport.
3.2. Der A S C ist parteipolitisch neutral und unabhängig. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, politischer und weltanschaulicher Toleranz.
3.3. Der A S C mit Sitz in Jork – Estebrügge verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der
Abgabenverordnung.
3.4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
3.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4. Mitgliedschaft
4.1. Der A S C besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
4.2. Die Mitglieder unterscheiden sich in:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Mitglieder mit ermäßigten Beitrag aufgrund Teilnahme an einer Spielgemeinschaft:
Hauptmitgliedschaft in einem Verein mit dem eine Spielgemeinschaft besteht muss
nachgewiesen werden. Diese berechtigt zur Teilnahme an einen weiteren
Sportangebot vom ASC zum ausgewiesenen Beitrag.
4.3. Außerdem werden Förderer des Vereins geführt.
§5. Aufnahme
5.1. Jede rechtsfähige Person kann als Mitglied aufgenommen werden.
5.2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Der
Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten im Zuge der Mitgliederverwaltung an Dritte zu
übertragen.
5.3. Wenn das Mitglied sich in einer besonderen Sparte betätigen möchte, ist die hierfür
vorgesehene besondere Aufnahmegebühr und sind ggf. die festgesetzten Umlagen und
Sonderbeiträge, nach Maßgabe einer besonderen Ordnung, die die einfache Mehrheit
der Mitgliederversammlung festlegt, zu zahlen.
§6. Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
6.2. Der Austritt aus dem A S C ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und dem Vorstand anzuzeigen. Der Austritt
muss jeweils zum Ende eines vorhergehenden Quartals erklärt werden.
6.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen aus dem
A S C ausgeschlossen werden:
a) grober Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten
b) grober Verstoß gegen Sitte und Anstand im Vereinsleben
c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen und länger als 6 Monate im
Rückstand sind.
6.4. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung wieder
aufgenommen werden, und zwar ist hierzu eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder notwendig.

§7. Rechte der Mitglieder
7.1. Die Mitglieder haben das Recht auf
a) Wahrung ihrer sportlichen Interessen durch den Verein
b) sportliche Betätigung in allen vorhandenen Abteilungen und Benutzung der vom
Verein gemeinsam geschaffenen und benutzten Einrichtungen nach einem aufgestellten
Zeitplan, für besondere Sparten jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des §5.3 erfüllt
sind.
7.2. Stimmrecht
a) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle aktiven, passiven und
Ehrenmitglieder sowie Mitglieder mit ermäßigten Beitrag aufgrund einer Teilnahme an
einer Spielgemeinschaft leiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
b) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht statthaft.
c) Wählbar in den Vorstand sind nur aktive, passive und Ehrenmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§8. Pflichten der Mitglieder
8.1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend der Satzung, den
Grundsätzen und den Beschlüssen des Vereins auszuüben und sich für die
gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
8.2. Jedes aktive und passive Mitglied, sowie Mitglieder mit ermäßigten Beitrag aufgrund
einer Teilnahme an einer Spielgemeinschaft sind verpflichtet, einen von der
Mitgliederversammlung bestimmten Vierteljahresbeitrag zu entrichten.
8.3. Ist ein Mitglied mehr als ein Quartal mit der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten
im Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte.
8.4.
a) Die Mitgliedschaft im A S C entspricht dem persönlichen Wunsch des einzelnen, sich
in der Vereinsgemeinschaft im sportlichen Sinne zu betätigen. Jedes Mitglied trägt selbst
das Risiko eines Personen oder Sachschadens, der aus dieser sportlichen Betätigung
entstehen kann. Vom Verein wird für solche Schäden keinerlei Haftung übernommen.
b) Der Verein bietet den Mitgliedern jedoch auf freiwilliger Grundlage einen
Versicherungsschutz im Rahmen der durch den LandesSportBund Niedersachsen
abgeschlossenen Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über die Versicherungsbedingungen beim Vorstand
zu informieren.
§9. Vereinsvermögen
9.1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das
Vereinsvermögen.
9.2. Zuwendungen von Vermögenswerten oder Vermögensvorteilen, die außerhalb des
gemeinnützigen Zweckes liegen, sind ausgeschlossen.
9.3. Vereinseigene Grundstücke und Gelände dienen Vereinszwecken.
§10. Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 6 Personen.

10.2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
10.3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre auf der
Jahreshauptversammlung. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder werden durch die Vorstandsmitglieder selbst geregelt.
10.4. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in
der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
10.5. Eine Amtsenthebung ist nur durch Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder
zulässig.
10.6. Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter/Spartenleiter der Sparten, ein
Vertreter der Jugendlichen und weitere bei Notwendigkeit und Bedarf vom Vorstand
berufene Mitglieder. Der erweiterte Vorstand soll mindestens dreimal jährlich
zusammenkommen. Die erweiterte Vorstandssitzung wird von einem Mitglied des
Vorstands geleitet Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte
Vorstand stellt jeweils zum Jahresende auf Vorschlag des für die Finanzen zuständigen
Vorstandsmitglieds für das kommende Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf und
beschließt mit 2/3 Mehrheit die Mittelverteilung innerhalb des Vereins.
10.7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ihm obliegt die
Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
10.8. Die Beurkundung der gefassten Beschlüsse erfolgt durch zwei Mitglieder des
Vorstandes.
10.9. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Rechtsgeschäfte und Rechtsverhandlungen
jeder Art für den Verein vorzunehmen. Grundlage der Rechtsgeschäfte und
Rechtsverhandlungen jeder Art sind die mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüsse
des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands.
Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende
Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Das gilt auch für
Aufwandsersatz. Die steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind
einzuhalten.
10.10. Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen,
dass unter die Worte „Altländer Sportclub Cranz – Estebrügge“ die eigenhändige
Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern gesetzt wird.
10.11.
a) Vorstandsversammlungen werden jeweils vom Versammlungsleiter oder dessen von
ihm benannten Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Versammlungsleiter wird vom
Vorstand jeweils für ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.
b) Diese sind zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2
Vorstandsmitglieder dieses verlangen.
c) Die Einladung soll wenigstens 3 Tage vorher erfolgen.
d) Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder,
darunter der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter oder sein vom ihm ernannter
Stellvertreter, anwesend sind.

e) Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungs-Vorsitzenden
§11. Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung
11.1. Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins ist im Quartal des
Kalenderjahres einzuberufen.
11.2. Der Termin derselben muss 10 Tage vorher durch Aushang und Heimatpresse
bekanntgegeben werden.
11.3. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 3 Tage vor der
Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
11.4. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung dieser Versammlung
sind:
a) Jahresbericht
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Neuwahlen
d) Anträge
e) Verschiedenes
11.5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder mindestens 15 Mitglieder schriftlich unter zwingender
Gründe eine Einberufung verlangen.
11.6. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die
Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen;
über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§12. Abstimmungen
12.1. Wahlen und Beschlüsse können per Akklamation erfolgen. Wenn drei Mitglieder es
fordern, muss geheim mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
12.2. Über Wahlen und Beschlüsse entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit sind erneute Beratung und Wahl notwendig.
§13. Satzungsänderungen
13.1. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur in der ordentlichen
Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der Stimmenmehrheit von
2/3 der erschienenen Mitglieder.
13.2. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§14. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15. Auflösung
15.1. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder einen
diesbezüglichen Beschluss in einer MitgliederHauptversammlung fassen bzw. schriftlich
ihr Einverständnis erklären.

15.2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Jork, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.

§16. Schussbestimmungen
16.1. Datenschutz
Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern
persönliche Daten und speichert diese.
Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt im Sinne §1 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
16.2. Vollmacht für redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden
erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen.

Estebrügge, der 11. Februar 2022