Di. Mrz 19th, 2024

Satzung

S a t z u n g

des Altländer Sportclub Cranz ‑ Estebrügge e.V. von 1927

in der Fassung vom 12 Februar 2023

  • Name und Sitz
    • Name des Vereins: Altländer Sportclub Cranz ‑ Estebrügge e.V. von 1927
      Kurzbezeichnung:  A S C
    • Gründung des Vereins: 21. Juli 1949 (Neugründung durch Namensänderung des früheren Vereins E S V)
    • Sitz des Vereins: Jork-Estebrügge

Die Geschäftsstelle ist jedoch nicht an diesen Ort gebunden.

  1. Der A S C ist ordentliches Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e.V. und in das  Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Zweck
  • Der Zweck der Körperschaft ist der Förderung des Sports
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • Der A S C vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, auf Vereinsebene, im LandesSportBund und in den Fachverbänden sowie regelt die damit zusammenhängenden Fragen zum Wohle seiner Mitglieder.
  • Grundsätze für die Tätigkeit des ASC
  • Der ASC betreibt ausschließlich Amateursport.
  • Der A S C ist parteipolitisch neutral und unabhängig. Er vertritt den Grundsatz religiöser, politischer und weltanschaulicher Toleranz.
    • Der A S C mit Sitz in Jork – Estebrügge verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenverordnung. 
  • Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Mitgliedschaft
    • Der A S C besteht aus mindestens 7 Mitgliedern.
    • Die Mitglieder unterscheiden sich in:

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag aufgrund Teilnahme an einer Spielgemeinschaft:

Hauptmitgliedschaft in einem Verein, mit dem eine Spielgemeinschaft besteht muss, nachgewiesen werden. Diese berechtigt zur Teilnahme an einen weiteren Sportangebot des ASC.

  • Außerdem werden Förderer des Vereins geführt.
  • Aufnahme
    • Jede rechtsfähige Person kann als Mitglied aufgenommen werden.
    • Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung. Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten im Zuge der Mitgliederverwaltung an Dritte zu übertragen.
  • Wenn das Mitglied sich in einer besonderen Sparte betätigen möchte, ist die hierfür vorgesehene besondere Aufnahmegebühr und sind ggf. die festgesetzten Umlagen und Sonderbeiträge, nach Maßgabe einer besonderen Ordnung, die die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung festlegt, zu zahlen. 
  • Die Mitgliedsbeiträge sind im Lastschriftverfahren vierteljährlich in der Mitte eines jeden Quartals zu entrichten
  • Erlöschen der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

  •  Der Austritt aus dem A S C ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich und dem Vorstand anzuzeigen. Der Austritt muss jeweils zum Ende eines vorhergehenden Quartals erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus folgenden Gründen aus dem A S C ausgeschlossen werden:

a) grober Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten

b) grober Verstoß gegen Sitte und Anstand im Vereinsleben

c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

d) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen und länger als 6 Monate im Rückstand sind.

  • Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden, und zwar ist hierzu eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  • Rechte der Mitglieder
  • Die Mitglieder haben das Recht auf

a) Wahrung ihrer sportlichen Interessen durch den Verein

b) sportliche Betätigung in allen vorhandenen Abteilungen und Benutzung der vom Verein gemeinsam geschaffenen und benutzten Einrichtungen nach einem aufgestellten Zeitplan, für besondere Sparten jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des §5.3 erfüllt sind.

  • Stimmrecht

a) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag aufgrund einer Teilnahme an einer Spielgemeinschaft leiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

b) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht statthaft.

c) Wählbar in den Vorstand sind nur aktive, passive und Ehrenmitglieder, die das 18.        Lebensjahr vollendet haben.

  • Pflichten der Mitglieder
    • Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend der Satzung, den Grundsätzen und den Beschlüssen des Vereins auszuüben und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben einzusetzen.
    • Jedes aktive und passive Mitglied, sowie Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag aufgrund einer Teilnahme an einer Spielgemeinschaft sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Vierteljahresbeitrag zu entrichten.
    • Ist ein Mitglied mehr als ein Quartal mit der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Pflichten im Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte.
    •  

a) Die Mitgliedschaft im A S C entspricht dem persönlichen Wunsch des einzelnen, sich in der Vereinsgemeinschaft im sportlichen Sinne zu betätigen. Jedes Mitglied trägt selbst das Risiko eines Personen‑ oder Sachschadens, der aus dieser sportlichen Betätigung entstehen kann. Vom Verein wird für solche Schäden keinerlei Haftung übernommen.

b) Der Verein bietet den Mitgliedern jedoch auf freiwilliger Grundlage einen Versicherungsschutz im Rahmen der durch den LandesSportBund Niedersachsen abgeschlossenen Sport-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über die Versicherungsbedingungen beim Vorstand zu informieren.

  • Vereinsvermögen
    • Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
    • Zuwendungen von Vermögenswerten oder Vermögensvorteilen, die außerhalb des gemeinnützigen Zweckes liegen, sind ausgeschlossen.
    • Vereinseigene Grundstücke und Gelände dienen Vereinszwecken.
  • Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 3 bis 6 Personen.
  1. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre auf der Jahreshauptversammlung. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die Vorstandsmitglieder selbst geregelt.
  1. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  1. Eine Amtsenthebung ist nur durch Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
  1. Zum erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter/Spartenleiter der Sparten, ein Vertreter der Jugendlichen und weitere bei Notwendigkeit und Bedarf vom Vorstand berufene Mitglieder. Der erweiterte Vorstand soll mindestens dreimal jährlich zusammenkommen. Die erweiterte Vorstandssitzung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand stellt jeweils zum Jahresende auf Vorschlag des für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglieds für das kommende Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf und beschließt mit 2/3 Mehrheit die Mittelverteilung innerhalb des Vereins. 
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  1. Die Beurkundung der gefassten Beschlüsse erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
    1. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Rechtsgeschäfte und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein vorzunehmen. Grundlage der Rechtsgeschäfte und Rechtsverhandlungen jeder Art sind die mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlüsse des Vorstands bzw. des erweiterten Vorstands.

Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Das gilt auch für Aufwandsersatz. Die steuerlichen/gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.

  1. Urkunden, welche den Verein verpflichten sollen, sind in der Weise zu vollziehen, dass unter die Worte „Altländer Sportclub Cranz – Estebrügge“ die eigenhändige Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern gesetzt wird.
  1.  

a) Vorstandsversammlungen werden jeweils vom Versammlungsleiter oder dessen von ihm benannten Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand jeweils für ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt.

b) Diese sind zu berufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 Vorstandsmitglieder dieses verlangen.

c) Die Einladung soll wenigstens 3 Tage vorher erfolgen.

d) Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter oder sein vom ihm ernannter Stellvertreter, anwesend sind.

e) Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungs-Vorsitzenden

  • Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung
    • Die ordentliche Jahres-Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins ist im Quartal des Kalenderjahres einzuberufen.
    • Der Termin derselben muss 14Tage vorher mit Tagesordnung durch Aushang in der Ortsmitte Estebrügge, im Clubheim, auf der Homepage und in den vom ASC genutzten Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Inserat in der örtlichen Presse zusätzlich bekannt gegeben.
    • Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 3 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
    • Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung dieser Versammlung sind:

a) Jahresbericht

b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Neuwahlen

d) Anträge

e) Verschiedenes

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 15 Mitglieder schriftlich unter zwingende Gründe eine Einberufung verlangen.
  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  2. Abstimmungen
    1. Wahlen und Beschlüsse können per Akklamation erfolgen. Wenn drei Mitglieder es fordern, muss geheim mit Stimmzetteln abgestimmt werden.
    1. Über Wahlen und Beschlüsse entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind erneute Beratung und Wahl notwendig.
  3. Satzungsänderungen
    1. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur in der ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es der Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
    1. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Auflösung
    • Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitglieder‑Hauptversammlung fassen bzw. schriftlich ihr Einverständnis erklären.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Jork, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16. Ehrenordnung

16.1.Für langjährige Mitglieder sind folgende Ehrungen vorgesehen:

        – Verleihung der ASC-Silbernadel bei 25jähriger Mitgliedschaft

        – Verleihung der ASC-Goldnadel bei 40jähriger Mitgliedschaft

        – Verleihung der ASC-Godlnadel mit Ehrenkranz und Urkunde bei 50jähriger 

           Mitgliedschaft

16.2.Darüberhinaus können Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes im 

        ASC verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der

        Jahreshauptversammlung (mit mindestens 75% Zustimmung) zu Ehrenmitgliedern 

        ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder,

        sind jedoch von der Beitragszahlung und etwaigen Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen

        des ASC befreit.

  • Schussbestimmungen 
  1. Datenschutz

Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern persönliche Daten und speichert diese.

Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt im Sinne §1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

  1. Vollmacht für redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. 

Estebrügge, den 12.2.2023